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Beitragswesen / Haushalt Die Mitglieder haben dem Verband nach § 29 Abs. 1 der Satzung die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Der Beitragssatz für den Unterhaltungsverband wird vom Ausschuss des Verbandes für die beteiligte Fläche jeweils für das laufende Rechnungsjahr festgesetzt. Die Mitgliedschaft zu den Unterhaltungsverbänden ist durch das Niedersächsische Wassergesetz begründet. Die Beitragspflicht bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder mit ihren Flächen an dem Verbandsgebiet beteiligt sind (§ 64 Abs. 1 NWG). Alle Flächen, soweit sie zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehören, werden ohne Rücksicht auf Lage, Beschaffenheit oder Nutzungsart gleichmäßig mit Beiträgen belastet. Die maßgebenden Paragraphen zum Beitragswesen (§ 29 ff.) sind der Satzung zu entnehmen. Zur Zeit beträgt der Hektarsatz im Verbandsgebiet 31,50 Euro/ha für nichtlandwirtschaftliche Flächen. Aufgrund eines Landeszuschusses sind für land- u. forstwirtschaftliche Flächen zur Zeit nur 30,00 Euro/ha zu zahlen. Für kleinere Grundstücke wird ein Mindestbeitrag von 25,00 Euro gehoben. Außerdem hebt der Verband einen Erschwernisbeitrag für versiegelte Flächen. Dieser wird zusätzlich zum Flächenbeitrag gehoben und beläuft sich für leicht versiegelte Flächen auf einen 1-fachen Hektarsatz, für mitteldicht versiegelte Flächen auf den 2,5-fachen Hektarsatz und für stärker versiegelte Flächen auf den 4-fachen Hektarsatz. Die Zuordnung für jedes einzelne zu veranlagende Flurstück erfolgt durch eine entsprechende Kennung im Liegenschaftskataster.
Haushaltsplan 2012
Gewässerschau
Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer
II. Ordnung nebst ihren Anlagen sind einmal
im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist
festzustellen, ob die Gewässer und Anlagen
ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt
benutzt werden.
Verbandsprüfung |
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