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Aufgaben
des Verbandes


Der Unterhaltungsverband Untere Oste (UHV)
wurde am 26. Mai 1965 zusammen mit 113
weiteren Verbänden gegründet. Gesetzliche
Grundlage ist das Niedersächsische
Wassergesetz (NWG), §§ 61 ff. Er ist nach §
63 ff des NWG ein Wasser- und Bodenverband
mit der Aufgabe der Unterhaltung der
Gewässer II. Ordnung (Gewässer mit
überörtlicher Bedeutung). Der Verband ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und hat seinen Sitz in Hemmoor. Er ist
Mitglied des Wasserverbandstages
Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt
e.V.

Die wichtigste Aufgabe des Verbandes besteht
darin, dafür zu sorgen, dass das anfallende
Wasser aus dem Verbandsgebiet, dem
Niederschlagsgebiet der unteren Oste,
schadlos abgeleitet werden kann. Im Rahmen
der Unterhaltung sind die Gewässer in einem
ordnungsmäßigen und funktionsgerechten
Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten
(§ 61 NWG).
Zu den Unterhaltungsmaßnahmen gehören vor
allem das Freihalten oder die
Wiederherstellung des notwendigen
Abflussprofils zur Erhaltung der
hydraulischen Leistungsfähigkeit, die
Gehölzpflege und die Beseitigung von Schäden
am Gewässer.

Zur Gewässerunterhaltung gehört auch der
Betrieb und die Unterhaltung von in und an
den Gewässern stehenden Anlagen
(Schöpfwerke, Siele, Staue, Sohlenabstürze
und Düker), die der Abführung des Wassers
dienen. Die Gewässer sind so zu
bewirtschaften, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit und im Einklang mit diesem
auch dem Nutzen einzelner dienen. Bei der
Unterhaltung ist die Bedeutung der Gewässer
als Bestandteil der natürlichen Umwelt,
insbesondere als Lebensraum für Pflanzen und
Tiere zu berücksichtigen.

Die Unterhaltungsarbeiten werden zwischen
regelmäßig wiederkehrenden, unregelmäßig
wiederkehrenden und sonstigen
Unterhaltungsarbeiten unterschieden:

Regelmäßig
wiederkehrende
Arbeiten |
Unregelmäßig
wiederkehrende
Arbeiten |
Sonstige
Arbeiten |
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Mähen
der Böschungen |
Räumung des
Abflussquerschnitts |
Unterhaltung von
Anlagen, die dem
Wasserabfluss dienen |
Krauten
im
Gewässerbett |
Instandsetzung
von
Schäden |
Bisambekämpfung |
Anpflanzungen
zurück-
schneiden |
Gehölzpflege |
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Böschungsmahd mit Schlepper und Mäh-,
harkkombination
Verbandsanlagen


Vom Verband werden folgende Anlagen
unterhalten:

•
573 km Gewässer II. Ordnung
•
41 Mündungsschöpfwerke
• 105
Polder- und Stufenschöpfwerke
•
32 Siele
•
2 Düker und diverse Sohlabstürze und
Sohlgleiten

In
den Schöpfwerken stehen 259 Pumpen mit einer
Leistung von 30 bis 5.000 l/s. |
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Geschäftsstelle


Das Büro des Unterhaltungsverbandes Untere
Oste befindet sich in Hemmoor.

Anschrift: Oestinger Weg 40, 21745 Hemmoor
Fax: 0 47 71 / 52 88

Die Geschäftsstelle ist für Sie geöffnet von
Montag – Freitag von 07.30 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung. Telefonisch
erreichen Sie uns unter folgenden
Rufnummern:

Bauhof


Im Bauhof werden 13 Handwerker u. Arbeiter
beschäftigt, die während der Mähsaison
in
der 2. Jahreshälfte um 4 Saisonkräfte
verstärkt werden.

Eingesetzt werden 4 Kettenbagger, 1 Radbagger, 1 Baggerlader,
5 Schlepper,
1
Mähboot sowie diverse Mäh-Anbaugeräte u.
Transportfahrzeuge.

Die Reparaturarbeiten an den Maschinen u.
Geräten werden vom eigenen Personal
oder von
Fachfirmen durchgeführt.
Gesetzliche Grundlagen

Der Unterhaltungsverband Untere Oste nimmt
die Aufgaben auf der Grundlage von bundes-
und landesrechtlichen Vorschriften wahr.
Auf Bundesebene gilt das
Wasserverbandsgesetz (WVG) und das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Das WHG ist ein
Rahmengesetz der Bundesrepublik und bedarf
zur Ausführung und Ausfüllung noch der
entsprechenden Ländergesetze, da die
(gesetzgebende) Kompetenz für den
Umweltsektor "Wasser" bei den Ländern liegt.
Rechtliche Grundlage der
Gewässerunterhaltung ist § 39 Abs. 1
WHG. Im dritten
Abschnitt ("Unterhaltung und Ausbau") sind
Vorschriften bezüglich des Umfangs der
Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG), der
Unterhaltungslast (§ 40 WHG) und der
besonderen Pflichten im Interesse der
Unterhaltung (§ 41 WHG) zu finden.

Auf Landesebene gilt das Niedersächsische
Wassergesetz (NWG) und das Niedersächsische
Ausführungsgesetz zum WVG .
Das NWG trat am
07.07.1960 in Kraft. § 61 NWG füllt den als
Rahmenrecht geltenden § 39 WHG mit einer
Abweichung aus. Der
Umfang der Gewässerunterhaltung ist im § 61 NWG umschrieben. Er hat praktische Bedeutung
in erster Linie für natürliche oder
künstliche fließende Gewässer, da bei ihnen
die Erhaltung des Wasserabflusses wesentlich
ist.

Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht
des Landkreises Cuxhaven.
EG-Wasserrahmenrichtlinie


Die
Europäische Union hat die "Richtlinie zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der
Wasserpolitik", kurz
EG-Wasserrahmenrichtlinie, im Dezember 2000
in Kraft gesetzt. Eine Reihe der ab Mitte
der 70er Jahre eingeführten EG-Richtlinien
im Wasserbereich wird in die neue
Rahmenrichtlinie integriert und damit
abgelöst. Hierdurch wird eine einheitliche
Basis für ein Gewässerschutzkonzept
geschaffen.

Die EU-Kommission verfolgt
mit der Wasserrahmenrichtlinie folgende
Ziele einer nachhaltigen Wasserpolitik:

•
Schutz und
Verbesserung des Zustands der aquatischen
Ökosysteme
•
Langfristiger
Schutz vorhandener Wasserressourcen
•
Schutz der
Bevölkerung vor Überschwemmungen und Dürren

Die EU-Mitgliedsstaaten werden in der
Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet,
spätestens bis zum Jahr 2015 einen "guten
ökologischen Zustand" für alle
Oberflächengewässer und einen "guten
mengenmäßigen und chemischen Zustand" für
das Grundwasser zu erreichen.

Unser Verband liegt in der
Flussgebietseinheit Elbe und im
Bearbeitungsgebiet 30 – Oste. In einer
kürzlich gegründeten Gebietskooperation soll
der Dialog zwischen den Verwaltungen, den
wasserwirtschaftlichen Akteuren und der
Öffentlichkeit im Sinne der
Wasserrahmenrichtlinie und des
Wassergesetzes geführt werden.

Weitergehende Informationen erhalten Sie
über die nachfolgenden Links:

• Niedersächsischer
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-
und Naturschutz
• Niedersächsisches
Umweltminsterium
• Bundesumweltministerium
• Umweltbundesamt
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